JudikaturOGH

10ObS163/12m – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Dezember 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch (Senat nach § 11a Abs 3 ASGG) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr. Charlotte Lindenberger, Rechtsanwältin in Steyr, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist Straße 1, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 5. September 2012, GZ 7 Rs 58/12x 10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits und Sozialgericht vom 17. Juli 2012, GZ 36 Cgs 92/12s 6, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies das auf Gewährung der Invaliditätspension ab 1. 8. 2011 gerichtete Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision gegen seine Entscheidung zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Vertreterin des Klägers gab die Revision rechtzeitig am 5. 10. 2012 zur Post. Sie unterließ aber in der nicht im elektronischen Rechtsverkehr übermittelten Eingabe die Bescheinigung, dass die konkreten technischen Möglichkeiten im Einzelfall ausnahmsweise nicht vorliegen (§ 1 Abs 1c ERV 2006 idF BGBl II 2012/141).

Gemäß § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 sind Rechtsanwälte nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Der zwingende Charakter dieser Norm wird durch § 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26 verdeutlicht: Dieser sieht vor, dass ein Verstoß gegen Abs 5 wie ein Formmangel zu behandeln ist, der zu verbessern ist. Letztere Vorschrift sowie die Verpflichtung für Rechtsanwälte, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen, sind mit 1. 5. 2012 in Kraft getreten (vgl § 98 Abs 15 Z 1 GOG). Für Eingaben eines Rechtsanwalts ab dem maßgeblichen Stichtag 1. 5. 2012, die auf dem Postweg und nicht im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden, ist demnach ein Verbesserungsverfahren durchzuführen. Die bisherige Rechtsprechung (RIS Justiz RS0124215; RS0124335; RS0124555), die in der nicht auf elektronischem Weg eingebrachten Eingabe keinen die geschäftsordnungsgemäße Behandlung hindernden Formmangel erkannte und von einem folgenlosen Verstoß gegen eine reine Ordnungsvorschrift ausging, kann infolge Änderung der Rechtslage für solche Eingaben seit 1. 5. 2012 nicht mehr aufrecht erhalten werden. In gewollter Abkehr von dieser Judikatur müssen die im neu gefassten § 89c Abs 5 GOG idF BGBl I 2012/26 genannten ERV Teilnehmer/innen in Hinkunft den elektronischen Rechtsverkehr zwingend verwenden (ErläutRV 1676 BlgNR 24. GP 3). Das gesetzwidrige Absehen von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch zur Nutzung Verpflichtete soll als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26) zu einem Verbesserungsverfahren und bei einem Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe führen (vgl 1 Ob 156/12s mwN).

Es sind daher die Akten dem Erstgericht zur Durchführung eines fristgebundenen Verbesserungsverfahrens für den mit einem Formmangel behafteten Rechtsmittelschriftsatz des Klägers zurückzustellen. Das Erstgericht wird die Vertreterin des Klägers gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm §§ 84, 85 ZPO unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern haben, die Revision im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen oder zu bescheinigen, dass die konkreten technischen Möglichkeiten für die Einbringung der Revision im elektronischen Rechtsverkehr im Einzelfall ausnahmsweise nicht vorliegen (vgl § 1 Abs 1c ERV 2006 idF BGBl II 2012/141). Wird die gesetzte Frist eingehalten, so gilt das Anbringen als zum ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht (§ 85 Abs 2 ZPO). Da die beklagte Partei bereits eine Revisionsbeantwortung zu der mit einem Formmangel behafteten Revision des Klägers eingebracht hat, wird durch die allfällige Verbesserung dieses Rechtsmittels keine neue Frist zur Revisionsbeantwortung ausgelöst (vgl 1 Ob 156/12s).

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