Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fruhmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 130 Bl 65/12s des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Gebhard S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 23. Oktober 2012, AZ 17 Bs 410/12m, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Gebhard S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. September 2012, GZ 130 Bl 65/12s 10, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung des Verfahrens AZ 20 UT 91/12p der Staatsanwaltschaft Wien gegen unbekannte Täter wegen § 302 Abs 1 StGB zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurück (§ 196 Abs 1 StPO).
Mit der dagegen erhobenen Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen keine Rechtsmittel vorsieht.
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