Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Meier als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ladislav G***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall und 15 StGB, AZ 15 Hv 35/10b des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die von der Generalprokuratur gegen die Durchführung der Hauptverhandlung und Fällung des Urteils am 28. August 2012 in Abwesenheit des Angeklagten sowie einen weiteren Vorgang erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Höpler, zu Recht erkannt:
Im Verfahren AZ 15 Hv 35/10b des Landesgerichts für Strafsachen Graz verletzen das Gesetz
1./ die Durchführung der Hauptverhandlung und die Urteilsfällung am 28. August 2012 in Abwesenheit des Angeklagten in § 427 Abs 1 StPO;
2./ die Berücksichtigung von in der Hauptverhandlung nicht vorgekommenen Angaben eines Zeugen im Urteil in § 258 Abs 1 StPO.
Das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 28. August 2012, GZ 15 Hv 35/10b-29, das im Übrigen unberührt bleibt wird in seinem Schuldspruch, demgemäß auch in seinem Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht verwiesen.
Gründe:
Im Strafverfahren AZ 15 Hv 35/10b des Landesgerichts für Strafsachen Graz legte die Staatsanwaltschaft Graz Ladislav G***** mit Strafantrag ein als Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall und 15 StGB qualifiziertes Tatgeschehen zur Last.
Der Angeklagte erklärte sich in Anbetracht seiner finanziellen Mittel und der Entfernung des Gerichts von seinem Wohnort mit der Verhandlung in seiner Abwesenheit einverstanden (ON 9).
Am 28. August 2012 führte der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Graz die Hauptverhandlung in Abwesenheit des nicht erschienenen Angeklagten durch. Nach Vernehmung des Zeugen Bernhard S***** wurde die Verantwortung des Angeklagten und „mit Ausnahme sämtlicher Vernehmungsprotokolle“ der übrige Akteninhalt verlesen (ON 28 S 5).
Mit dem auch einen Freispruch enthaltenden Abwesenheitsurteil vom selben Tag, GZ 15 Hv 35/10b 29, erkannte der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Graz des Angeklagten Ladislav G***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall und 15 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
In der Urteilsbegründung stützte sich der erkennende Richter auch auf die Aussage des in der Hauptverhandlung nicht vernommenen Zeugen Robert Ge***** (US 7). Er wies auch darauf hin, dass die Verhandlung, und zwar mit Blick auf das zur Last gelegte Verbrechen, irrig in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt wurde (US 9).
Das Urteil blieb unbekämpft.
Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, stehen die Durchführung der Hauptverhandlung und die Fällung des Urteils am 28. August 2012 in Abwesenheit des Angeklagten sowie die Berücksichtigung von in der Hauptverhandlung nicht vorgekommenen Angaben im Urteil mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Gemäß § 427 Abs 1 StPO kann die Hauptverhandlung in Abwesenheit des nicht erschienenen Angeklagten unter anderem nur dann vorgenommen und das Urteil gefällt werden, wenn es sich um ein Vergehen (§ 17 Abs 2 StGB) handelt. Vorliegend erfolgte der Schuldspruch jedoch wegen eines Verbrechens (§ 17 Abs 1 StGB).
Die Voraussetzungen des Abwesenheitsurteils unterliegen keiner Disposition. Sie können auch durch die Zustimmung des Verteidigers und der anderen Verfahrensbeteiligten nicht ersetzt werden (vgl Fabrizy StPO 11 , § 427 Rz 3).
Nach § 258 Abs 1 StPO hat das Gericht bei der Urteilsfällung nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der Hauptverhandlung vorgekommen ist. Aktenstücke können nur insoweit als Beweismittel dienen, als sie in der Hauptverhandlung verlesen oder vorgetragen (§ 252 Abs 2a StPO) wurden.
Da der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Graz sämtliche Vernehmungsprotokolle zu Recht (vgl RIS Justiz RS0117012) von der Verlesung ausnahm, hätten die in der Hauptverhandlung nicht vorgekommenen Angaben des Robert Ge***** vor der Polizei im Urteil nicht berücksichtigt werden dürfen.
Nachdem ein aus der Gesetzesverletzung resultierender Nachteil für den Angeklagten nicht ausgeschlossen werden kann (§ 292 letzter Satz StPO), sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz aufzuheben und diesem die neue Verhandlung und Entscheidung aufzutragen.
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