JudikaturOGH

14Ns60/12b – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. November 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. November 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fruhmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Roman B***** wegen des im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter, dritter und vierter Fall, 12 dritter Fall StGB, AZ 16 Hv 104/12v des Landesgerichts Feldkirch, über Vorlage durch das Oberlandesgericht Innsbruck, AZ 7 Bs 537/12x, gemäß § 215 Abs 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über den Einspruch gegen die Anklageschrift übermittelt.

Text

Gründe:

Mit Anklageschrift vom 4. Oktober 2012 (ON 4) legt die Staatsanwaltschaft Feldkirch Roman B***** ein als Verbrechen des (gemeint) im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter, dritter und vierter Fall, 12 dritter Fall StGB qualifiziertes Verhalten zur Last.

Danach ist er verdächtig, gemeinsam mit abgesondert Verfolgten als Beteiligter im Rahmen einer kriminellen Vereinigung in der Nacht vom 13. zum 14. Juli 2012 in B***** sieben Fahrräder im Wert von 21.000 Euro sechs in der Anklageschrift genannten Geschädigten durch Einbruch mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen zu haben, indem er in einem Transportfahrzeug auf einem Parkplatz wartete, während seine drei Mittäter die versperrte Fahrradgarage eines Hotels unter Zuhilfenahme von mitgebrachtem Werkzeug durch Abschrauben von fünf Schirmlatten aufbrachen, durch die entstandene Öffnung eindrangen und sieben Fahrräder stahlen, wobei er den schweren Diebstahl durch Einbruch gewerbsmäßig und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung anderer Mitglieder dieser Vereinigung begangen habe.

Rechtliche Beurteilung

In seinem gegen diese Anklageschrift erhobenen Einspruch (ON 6) wendet Roman B***** unter anderem die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Landesgerichts Feldkirch ein (§ 212 Z 6 StPO).

Mit Beschluss vom 23. Oktober 2010, AZ 7 Bs 537/12x, legte das Oberlandesgericht Innsbruck nachdem es die in § 212 Z 1 bis 4 StPO genannten Einspruchsgründe verneint und auf Fortdauer der Untersuchungshaft entschieden hatte die Akten gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO dem Obersten Gerichtshof vor, weil es für möglich hielt, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei.

Nach § 36 Abs 3 StPO ist für das Hauptverfahren das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde. Der in der Anklageschrift angeführte Tatort in B***** begründet die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz als Einspruchsgericht.

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