10ObS152/12v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Monika Lanz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Andreas Hach (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr. Bernd Roßkothen, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. August 2012, GZ 11 Rs 88/12h 39, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Nach § 255 Abs 2 ASVG liegt ein angelernter Beruf im Sinne des Abs 1 vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, die jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Voraussetzung für die Qualifikation als angelernter Arbeiter ist es, dass der Versicherte hinsichtlich seiner Fähigkeiten und Kenntnisse den Anforderungen entspricht, die üblicherweise an Absolventen des Lehrberufs gestellt werden. Es reicht jedoch nicht aus, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten nur ein Teilgebiet eines Tätigkeitsbereichs umfassen, der von gelernten Arbeitern ganz allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird (RIS Justiz RS0084638). Bildet die Berufstätigkeit des Versicherten, die er während der letzten fünfzehn Jahre vor dem Stichtag überwiegend ausgeübt hat, einen Teil des Lehrberufs, so ist zur Lösung der Frage des Berufsschutzes dieser Lehrberuf zum Vergleich heranzuziehen. Die Frage, ob ein angelernter Beruf vorliegt, ist eine Rechtsfrage. Grundlage für die Lösung dieser Frage bilden nach ständiger Rechtsprechung Feststellungen über die Kenntnisse und Fähigkeiten, über die der Versicherte im Einzelfall verfügt und über die Anforderungen, die an einen gelernten Arbeiter in diesem Beruf üblicherweise gestellt werden (vgl zuletzt 10 ObS 37/12g mwN).
2. Der Kläger war nach den Feststellungen der Vorinstanzen in den letzten fünfzehn Jahren fast ausschließlich im Gastgewerbe tätig. Bei der Prüfung, ob die für diese überwiegend ausgeübte Tätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind, ist zu berücksichtigen, dass mit 1. 1. 1995 der Lehrberuf „Restaurantfachmann“ eingerichtet wurde (BGBl 1994/1095) und der Lehrberuf „Kellner“ mit Ablauf des 30. 6. 1995 aufgehoben wurde (vgl § 17 Abs 2 Restaurantfachmann Ausbildungsverordnung, BGBl 1994/1095). Der Kläger übte seine Tätigkeit im Gastgewerbe daher weit überwiegend während einer Zeit aus, in der es den Lehrberuf „Kellner“ gar nicht mehr gab. Deshalb hat sich auch die Beurteilung, ob die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als angelernter Beruf iSd § 255 Abs 2 ASVG zu qualifizieren ist, an dem mit 1. 1. 1995 neu geschaffenen Lehrberuf „Restaurantfachmann“ zu orientieren (vgl 10 ObS 138/02w, SSV NF 17/95 mwN).
3. Nach den weiteren vom Erstgericht aufgrund der Ergebnisse eines Berufsqualifikationstests teilweise im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung getroffenen Feststellungen verfügt der Kläger nicht über die Kenntnisse und Fähigkeiten, die üblicherweise von einem gelernten Restaurantfachmann ausgewiesen werden müssen, weshalb dem Kläger nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen kein Berufsschutz als angelernter Restaurantfachmann iSd § 255 Abs 2 ASVG zukommt.
4. Die Richtigkeit der weiteren Beurteilung der Vorinstanzen, dass der Kläger auch im Sinne der damit für ihn maßgebenden Bestimmung des § 255 Abs 3 ASVG nicht invalid ist, wird auch in den Revisionsausführungen nicht mehr in Zweifel gezogen.