JudikaturOGH

11Os143/12g – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. November 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. November 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Meier als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Blerim A***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und Z 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 13. Juli 2012, GZ 29 Hv 54/09d 63, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Blerim A***** im zweiten Rechtsgang (unter Neubildung der im ersten Rechtsgang aufgelösten Subsumtionseinheit; vgl 11 Os 5/12p) erneut des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und Z 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er (soweit im zweiten Rechtsgang noch von Bedeutung) gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz in einverständlichem Zusammenwirken mit gesondert verfolgten Mittätern anderen fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert weggenommen, und zwar

(I) am 10. Jänner 2008 in Langenlois dem Unternehmen B***** zwei Telefonfreisprecheinrichtungen, ein Navigationssystem und 330 Euro, indem sie ein Fenster aufzwängten und eine Tür aufbrachen;

(II) am 19. November 2008 in Hadersdorf der S***** AG 208 Stangen Zigaretten im Wert von 8.001 Euro, indem sie die Eingangstür aufschlugen.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte hat dagegen rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON 64), die Rechtsmittel jedoch nicht ausgeführt. Da auch bei der Anmeldung keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurden, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 Abs 1 letzter Satz, 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 1 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die Bedachtnahme (§ 31 StGB) auch auf die zu AZ 29 Hv 50/09s des Landesgerichts Krems an der Donau sowie zu AZ 3 U 138/08w des Bezirksgerichts Krems an der Donau ergangenen Urteile verfehlt war. Liegen nämlich zwischen Tatbegehung und Aburteilung mehrere bestrafende Urteile, ist nur dann auf alle Bedacht zu nehmen, wenn sämtliche Taten vor dem ersten Urteil liegen, somit alle Vor Urteile durch das in § 31 Abs 1 StGB beschriebene Verhältnis verknüpft sind (RIS Justiz RS0112524). Da dies hier nicht der Fall ist, wäre nur auf das (tatnächste) Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 27. Mai 2009, AZ 29 Hv 7/09t, Bedacht zu nehmen gewesen. Dieser Rechtsfehler (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO) wirkte sich jedoch nicht zum Nachteil des Angeklagten aus (§ 290 Abs 1 StPO).

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