1Präs.2690-4268/12a – OGH Entscheidung
Kopf
Über den im Verfahren AZ 49 Bl 38/12 p des Landesgerichts Salzburg (AZ 9 Bs 286/12 s des Oberlandesgerichts Linz) gestellten Antrag des Josef H***** vom 8. Oktober 2012 auf Ablehnung „sämtlicher Richter des OLG Linz“ ergeht - soweit davon die Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz Dr. P***** wegen Ausschließung betroffen ist - der
Beschluss :
Spruch
Der Präsident des Oberlandesgerichts Linz Dr. P***** ist nicht ausgeschlossen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Einschreiter begründet den - im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem sein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe gemäß § 67 Abs 7 StPO abgewiesen, sein Antrag auf Fortführung gemäß § 196 Abs 2 erster Satz StPO zurückgewiesen und ihm die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags gemäß § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO aufgetragen wurde, gestellten - Ablehnungsantrag mit der Behauptung, „mehrere“ (nicht namentlich genannte) Richter des Oberlandesgerichts Linz seien von (nicht näher bezeichneten) „Strafanzeigen unmittelbar als Beschuldigte betroffen“; auch in „vielen weiteren Verfahren des Landesgericht Wels“ seien „sämtliche Richter des Oberlandesgericht Linz wegen Befangenheit und Ausgeschlossenheit abgelehnt“ und vor dem Landesgericht Linz „geklagt“ worden, sodass die „Unbefangenheit der Richter des OLG Linz in Zweifel zu ziehen“ und „eine Voreingenommenheit“ gegen seine Person „zweifelsfrei gegeben“ sei.
Er nennt damit keine konkreten Tatumstände, die bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler nahe liegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz wecken könnten (vgl Lässig , WK StPO § 43 Rz 9 f; RIS-Justiz RS0097082).
Der Präsident des Oberlandesgerichts Linz ist von der Entscheidung über die Ausschließung anderer Richter des Oberlandesgerichts Linz daher nicht ausgeschlossen.