JudikaturOGH

5Ob176/12m – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Oktober 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin H*****, vertreten durch Mag. Bettina Regenfelder, Mietervereinigung Österreichs, Reichsratsstraße 15, 1010 Wien, gegen den Antragsgegner H*****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Günter Niebauer, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Dr. Karl Newole, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 14 MRG iVm § 27 MRG, infolge des Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Mai 2012, GZ 40 R 437/11b 51, womit dem Rekurs des Antragsgegners gegen den Sachbeschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 12. August 2011, GZ 9 Msch 5/05z 44, nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner zur Zahlung von 8.501,70 EUR sA und wies ein Mehrbegehren von 3.852,68 EUR sA (rechtskräftig) ab.

Dem Rekurs des Antragsgegners gegen die Antragsstattgebung im Umfang von 8.501,70 EUR gab das Rekursgericht nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist.

Der Rechtsvertreter des für den Antragsgegner bestellten Sachwalters erhob am 20. 6. 2012 ein als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnetes Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof, worin allerdings ein „gleichzeitig“ erhobener „ordentlicher Revisionsrekurs“ enthalten ist.

Diese Eingabe, die das Erstgericht als Zulassungsvorstellung, verbunden mit einem ordentlichem Revisionsrekurs wertete, legte es zunächst unmittelbar dem Rekursgericht vor.

Das Rekursgericht veranlasste eine Rückstellung des Akts an das Erstgericht mit dem Auftrag, den im „außerordentlichen Revisionsrekurs“ ebenfalls enthaltenen „ordentlichen Revisionsrekurs“ gemäß § 63 Abs 1 AußStrG einem Verbesserungsverfahren zuzuführen, weil der ordentliche Revisionsrekurs keine Zulassungsvorstellung iSd § 63 Abs 1 AußStrG enthalte.

Das Erstgericht erteilte in Entsprechung des Auftrags dem Antragsgegnervertreter einen Verbesserungsauftrag dahin, dass angegeben werden möge, ob es sich beim Rechtsmittel um eine Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht handle; wenn ja, möge das Rechtsmittel in diesem Sinn „formuliert/ausgeführt“ werden. Das Erstgericht verwies in seinem Verbesserungsauftrag darauf, dass ein außerordentlicher Revisionsrekurs nur bei einem 10.000 EUR übersteigenden Streitwert zulässig wäre.

Innerhalb der gesetzten Verbesserungsfrist verbesserte der Antragsgegnervertreter im Sinne des vom Erstgericht erteilten Verbesserungsauftrags sein Rechtsmittel dahin, dass er an das Rekursgericht einen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs (Zulassungsvorstellung) stellte und inhaltlich einen ordentlichen Revisionsrekurs ausführte.

Diese Zulassungsvorstellung, verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs, legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist derzeit nicht zur Entscheidung in der Sache berufen:

Wie das Rekursgericht bereits in seinem Beschluss auf Rückleitung des Akts an das Erstgericht zutreffend erkannte, ist nach § 62 Abs 3 AußStrG der Revisionsrekurs außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand die gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG maßgebliche Grenze von 10.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht wie hier den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In diesem Fall kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 AußStrG (nur) einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung).

In Entsprechung des vom Erstgericht erteilten Verbesserungsauftrags hat nun der Antragsgegner eine Zulassungsvorstellung erhoben. Über diese Zulassungsvorstellung hat das Rekursgericht zu entscheiden. Eine funktionelle Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs wäre nur gegeben, wenn das Rekursgericht über diese Zulassungsvorstellung seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nachträglich abändern würde.

Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen, das die Vorlage des Akts samt Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht zu veranlassen haben wird.

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