Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Oktober 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Haberreiter als Schriftführerin in der Strafsache gegen Isabella S***** wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4 StGB, AZ 12 Hv 138/11g des Landesgerichts Wels, über die Berufung der Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 21. Juni 2012, AZ 7 Bs 126/12x, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Gründe:
Isabella S***** wurde mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Wels vom 25. Jänner 2012, GZ 12 Hv 138/11g 11, des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit dem angefochtenen Urteil entschied das Oberlandesgericht Linz über die dagegen ergriffene Berufung der Angeklagten.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung ist gemäß § 489 Abs 1 iVm § 479 StPO unzulässig.
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