JudikaturOGH

12Os108/12t – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. Oktober 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Oktober 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krausam als Schriftführerin in der Strafsache gegen Roman K***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 31. Mai 2012, GZ 31 Hv 52/12y 16, sowie über die Beschwerde gegen den Beschluss auf Anordnung von Bewährungshilfe nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Roman K***** der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster, zweiter und dritter Fall, Abs 2 SMG (I./A./), des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Satz SMG (I./B./), der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall SMG (I./C./), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG (I./D./) und der Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG (II./) schuldig erkannt.

Danach hat er - zusammengefasst und soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung -

I./ vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar

A./ von Anfang 2007 bis 26. März 2012 wöchentlich durchschnittlich zwei Gramm Cannabis sowie eine geringe Menge Kokain zum persönlichen Gebrauch „erworben und erzeugt“ und bis zum Eigenkonsum bzw bis zur Sicherstellung durch die Polizei besessen,

D./ von 2007 bis zum 26. März 2012 zumindest 8.200 Gramm Cannabis (328 Gramm Reinsubstanz Delta 9 THC), somit Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) 15 fach übersteigenden Menge, durch Verkauf überlassen, und zwar

1./ an Thomas Kr***** zumindest 200 Gramm Cannabis,

2./ an Carina P***** und Thomas Kr***** (gemeinsam) zumindest 500 Gramm Cannabis,

3./ an unbekannt gebliebene Suchtgiftabnehmer zumindest 7.500 Gramm Cannabis.

Die ausschließlich gegen die Schuldsprüche I./A./ und I./D./ gerichtete und aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Schuldspruch I./A./

Mit ihrer Kritik an den Feststellungen, nach denen angeblich unklar sei, ob der Angeklagte über mehrere Jahre hindurch wöchentlich „lediglich“ zwei Gramm Cannabis zum persönlichen Gebrauch erworben und erzeugt bzw besessen haben soll, oder auch eine geringe Menge Kokain (vgl US 4 f und 7 f), spricht die Mängelrüge (Z 5 erster Fall) keine entscheidende Tatsache an (RIS Justiz RS0106268; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 398 ff). Im Übrigen wird vom Beschwerdeführer die ausdrückliche Bezugnahme auf die im Urteil im Folgenden festgestellte Hanfzucht übergangen (vgl US 4), mit der auch für Dritte hinreichend klargestellt wird, dass sich die Tatmodalität der Erzeugung auf das vom Angeklagten angebaute und im Jahr 2012 abgeerntete Cannabiskraut bezieht.

Weshalb die Feststellungen zur objektiven Tatseite den Schuldspruch nicht tragen sollten, leitet der Rechtsmittelwerber mit der bloßen Forderung nach einer Präzisierung der als gering festgestellten Menge Kokain (der Sache nach Z 9 lit a) nicht aus dem Gesetz ab und entzieht sich solcherart einer meritorischen Erwiderung (vgl Ratz , WK-StPO § 281 Rz 581; RIS Justiz RS0099810).

Schuldspruch I./D./3./

Offenbar unzureichend ist eine Begründung dann, wenn sie den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (RIS Justiz RS0118317).

Davon kann gegenständlich keine Rede sein, weil die Tatrichter die der Verantwortung des Angeklagten zuwiderlaufende Feststellung, wonach der Angeklagte zumindest weitere 7.500 Gramm Cannabisprodukte mit einer Reinsubstanz von 4 % Delta 9 THC an unbekannte Suchtgiftabnehmer überlassen habe (US 5 f), logisch und empirisch einwandfrei auf die für glaubwürdig befundenen Angaben des in der Hauptverhandlung persönlich vernommenen Zeugen (richtig:) Thomas W*****, der über seine Verteiler sogar Buch geführt und den Angeklagten des Weiterverkaufs im angelasteten Umfang belastet hatte, gründeten (US 8; ON 15 S 10).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Der Vollständigkeit halber ist lediglich festzuhalten, dass die nicht im Strafurteil, sondern mit gesondertem Beschluss (vgl US 3) ausgesprochene Einziehung und Konfiskation formell verfehlt war (vgl § 443 Abs 1 StPO). Zudem regelt der vom Erstgericht hier grundsätzlich zu Recht in der geltenden Fassung angewendete § 20a Abs 2 Z 2 und 3 (richtig: Abs 3) StGB nicht das „Absehen von der Abschöpfung der Bereicherung“ (vgl US 9), sondern das an teilweise andere Voraussetzungen geknüpfte Unterbleiben des Verfalls.

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