JudikaturOGH

11Os126/12g – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. Oktober 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Oktober 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Scheickl als Schriftführerin, im Verfahren wegen Unterbringung des Michael S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Geschworenengericht vom 12. Juli 2012, GZ 52 Hv 2/12d 27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Michael S***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB eingewiesen.

Danach hat er am 15. Juli 2011 in W***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad (paranoide Schizophrenie) beruht, den Alexey T***** dadurch, dass er sich diesem von hinten näherte und mit einem zugeschliffenen Besteckmesser die Kehle zu durchtrennen trachtete, wobei die Tat aufgrund der unerwarteten und heftigen Gegenwehr des T***** fehlschlug, eine Tat begangen, die ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohtes Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB zuzurechnen gewesen wäre.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen aus § 345 Abs 1 Z 6 StPO.

Die Geschworenen hatten die auf ein dem Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB zu unterstellendes Geschehen gerichtete Hauptfrage I ebenso wie die in Richtung Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) gestellte Zusatzfrage 2 bejaht, die Zusatzfrage 1 nach Rücktritt vom Versuch (§ 16 StGB) jedoch verneint.

Die Fragenrüge (Z 6) bekämpft die Formulierung der Hauptfrage „Hat Michael S***** am 15. Juli 2011 in W***** den Alexey T***** dadurch, dass er sich diesem von hinten näherte und dem Genannten mit einem geschliffenen Besteckmesser die Kehle zu durchtrennen trachtete, wobei die Tat aufgrund der unerwarteten und heftigen Gegenwehr des Alexey T***** fehlschlug, vorsätzlich zu töten versucht?“, weil sie „in unzulässiger Weise die Beantwortung der Zusatzfrage einschloss und deren Beantwortung derart vorweggenommen habe, dass die Geschworenen diese Zusatzfrage für den Fall der Bejahung der Hauptfrage nicht mehr unvoreingenommen beantworten konnten“.

Dabei vernachlässigt der Beschwerdeführer jedoch die Möglichkeit einer eingeschränkten Antwort gemäß § 330 Abs 2 StPO. Über diese wurden die Geschworenen ausdrücklich belehrt (vgl Schriftliche Rechtsbelehrung S 15).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344, 429 Abs 1, 433 Abs 1 StPO).

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