11Os111/12a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Oktober 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Scheickl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Sebastian F***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 9. Mai 2012, GZ 17 Hv 13/12v 54, ferner über die Beschwerde des Angeklagten gegen den unter einem gefassten Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sebastian F***** (zu I.) des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 15 StGB und (zu II.) des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB verurteilt.
Danach hat er soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung
II. am 12. November 2011 in Hard an einer fremden Sache, nämlich an dem im Miteigentum von Martin und Burkhard Fi***** stehenden Betriebsgebäude der Andreas F***** OHG, *****, ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst verursacht, „indem er, nachdem er die Stahltüre zum Maschinenraum mit einem Vorschlaghammer aufgeschlagen hatte, dort und an zwei weiteren Stellen Feuer legte, worauf der Maschinenraum völlig ausbrannte und sich das Feuer bis auf die Dachkonstruktion ausbreitete, sodass sie in diesem Bereich einstürzte, wobei zur Brandbekämpfung eine Vielzahl von Feuerwehrleuten notwendig war“.
Ausschließlich gegen den Schuldspruch II. richtet sich die auf Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie geht fehl.
Rechtliche Beurteilung
Eine Scheinbegründung (Z 5 vierter Fall) liegt dann vor, wenn für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach Denkgesetzen oder allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (RIS Justiz RS0108609, RS0099413).
Indem die Beschwerde die Einschätzung des Erstgerichts, die Täterschaft einer anderen Person sei äußerst unwahrscheinlich, kritisiert, dazu vorbringt, es gebe keine objektiven Beweisergebnisse, dass sich der Angeklagte jemals außerhalb des Büros aufgehalten hätte, und insgesamt eine „stichhaltige Begründung“ des Schöffengerichts vermisst, macht sie keine unzureichende Begründung im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes geltend, sondern kritisiert die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld. Gleiches gilt für die eigenständigen Beweiswerterwägungen der Rüge zu einer auf der in der Maschinenhalle der Andreas Fi***** OHG aufgefundenen Kellnergeldtasche vorhandenen DNA Mischspur und zu einem möglichen anderen Zeitpunkt der Brandstiftung.
Dass die Tatrichter davon ausgingen, der Angeklagte habe auf unbekannte Weise den Brand gelegt (US 4), macht die Feststellung nicht undeutlich (Z 5 erster Fall), die Art und Weise der Brandlegung stellt zudem auch keine entscheidende Tatsache dar ( Fabrizy , StGB 10 § 169 Rz 6a). Die vom Erstgericht vorgenommene Ableitung der subjektiven Tatseite aus der Gesamtheit des Tatgeschehens und der Art des Handelns des Angeklagten (US 10) ist weder undeutlich noch unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit zu beanstanden (der Sache nach Z 5 vierter Fall).
Die Aussagen der Zeugen Ali Can K***** und Cengiz M*****e (ON 53 S 17 ff) blieben nicht unerwähnt (Z 5 zweiter Fall), sondern wurden von den Tatrichtern in Ansehung der Möglichkeit der Täterschaft einer anderen Person als nicht beweiskräftig verworfen (US 9). Der Umstand, dass sich auf der sichergestellten Kellnergeldtasche eine DNA Misch spur befand, musste nicht gesondert erörtert werden. Neben dem Merkmalmuster einer unbekannten männlichen Person konnte auf jener nämlich auch ein Spurenabdruck des Angeklagten vorgefunden werden (ON 16), sodass das Ergebnis der spurenkundlichen Untersuchung keine Indizwirkung für die allfällige alleinige Täterschaft einer anderen Person hatte.
Soweit die Mängelrüge die Feststellungen des Erstgerichts zur Tatzeit als widersprüchlich (Z 5 dritter Fall) kritisiert, spricht sie keine entscheidende Tatsache an ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 290). Im Übrigen haben die Tatrichter festgestellt, dass der Angeklagte gegen 4:00 Uhr das Büro betrat und gegen 4:00 Uhr den Brand in der Maschinenhalle legte, sodass auch inhaltlich kein Widerspruch vorliegt.
Mit einer eigenständigen Bewertung der Aussagen der Zeugen K*****, M*****, Tobias F***** und G***** gelingt es der Tatsachenrüge (Z 5a) nicht, erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tatsachen zu erwecken.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) moniert, der Tatbestand des § 169 StGB sei nicht erfüllt, weil nach den Urteilsannahmen „der Brand auf unbekannte Weise gelegt wurde“, unterlässt es jedoch wie dies erforderlich wäre ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 588) , diese Rechtsbehauptung argumentativ aus dem Gesetz zu entwickeln (vgl im Übrigen neuerlich Fabrizy , StGB 10 § 169 Rz 6a).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde ergibt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.