5Ob166/12s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. Dr. M*****, 2. Dr. C*****, beide vertreten durch Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Antragsgegner 1. R*****, 2. E*****, beide vertreten durch Thum Weinreich Schwarz Fuchsbauer Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen § 16 MRG iVm § 37 Abs 1 Z 8 MRG, infolge des „außerordentlichen“ Revisionsrekurses der Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Juni 2012, GZ 38 R 368/11s 40, womit dem Rekurs der Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 18. August 2011, GZ 5 Msch 4/11k 31, in der Hauptsache nicht Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht bestätigte in der Hauptsache den erstgerichtlichen Sachbeschluss über einen von den antragstellenden Mietern gestellten Hauptmietzins-überprüfungsantrag, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 10.000 EUR nicht übersteigt und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich das als „außerordentlicher“ Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel der Antragsgegner.
Das Erstgericht legte das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vor.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof ist jedoch derzeit nicht zur Entscheidung in der Sache berufen:
1. Nach § 37 Abs 3 Z 16 MRG gelten für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses die §§ 62 bis 64 AußStrG mit der Maßgabe, dass die in § 37 Abs 1 MRG genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind und die gemäß § 59 Abs 2, § 62 Abs 3 und 5 und § 63 Abs 1 AußStrG maßgebliche Wertgrenze 10.000 EUR beträgt. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt (hier:) 10.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht wie hier den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In diesem Fall kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 AußStrG (nur) einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung).
2. Wird nun gegen eine Entscheidung, die nur mit Zulassungsvorstellung angefochten werden kann, ein „außerordentlicher“ Revisionsrekurs erhoben, so hat auch wenn das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge iSd § 63 Abs 1 AußStrG zu werten sind ( Fucik/Kloiber , AußStrG [2005] § 63 Rz 5; RIS Justiz RS0109623). Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.