JudikaturOGH

6Ob145/12k – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. September 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** S*****, vertreten durch CMS Reich Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer und Dr. Andreas Frauenberger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Schadenersatz und Widerrufs, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. Mai 2012, GZ 1 R 60/12v 30, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung ist bei Klagen auf Unterlassung ehrenrühriger Behauptungen, denen in der Regel im Geld bewertbare Interessen zugrunde liegen, eine Bewertung durch den Kläger vorzunehmen (7 Ob 1515/85). In diesem Fall ist auch nach § 500 Abs 2 ZPO vom Berufungsgericht ein Wertausspruch zu fällen (6 Ob 194/09z). Dies hat der Oberste Gerichtshof nicht nur für Unterlassungsansprüche (6 Ob 164/09z), sondern auch für auf § 1330 ABGB gestützte Widerrufsbegehren ausgesprochen (3 Ob 154/11k).

Der Akt war daher dem Berufungsgericht zurückzustellen, um den entsprechenden Ausspruch nachzutragen. Für den Fall, dass das Berufungsgericht den Entscheidungsgegenstand mit einem 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteigenden Betrag bewerten sollte, wird das Berufungsgericht zugleich eine Entscheidung nach § 508 ZPO zu treffen haben (vgl 6 Ob 81/12y).

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