12Ns60/12p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Lajos V***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 31 Hv 50/11i des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz ist von der Entscheidung über den Antrag des Verurteilten Lajos V***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO ebenso ausgeschlossen wie die als Ersatzmitglied vorgesehene Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek.
An ihre Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat über eine als Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens AZ 31 Hv 50/11i des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu wertende Eingabe des Verurteilten Lajos V***** zu befinden.
Nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs hat der Senat 15 über diesen Erneuerungsantrag zu entscheiden. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz ist Mitglied dieses Senats. Sie hat allerdings bereits an der in diesem Verfahren gefassten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 3. April 2012, AZ 14 Os 20/12s, ebenso mitgewirkt wie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle treten würde.
Nach § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Mitwirkung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) und von der Mitwirkung an der Entscheidung im erneuerten Verfahren ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist.
Die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und Mag. Marek sind somit als in diesem Verfahren bereits tätig gewordene Richterinnen von der Entscheidung über den Antrag des Lajos V***** auf Erneuerung in diesem Strafverfahren ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel (§ 45 Abs 2 StPO).