JudikaturOGH

15Ns49/12t – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. August 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Bachner Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Werner D***** wegen § 107 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 25 Hv 12/11b des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Dem neuerlichen Antrag des Angeklagten auf Delegierung der Strafsache an ein „unbefangenes Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck“ kommt keine Berechtigung zu, weil diesem keine wichtigen Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO zu entnehmen sind.

Rückverweise