15Os81/12v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Dr. Michel Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Karlicek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Anna F***** und andere wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 20 Bl 38/12m des Landesgerichts St. Pölten, über die Beschwerde des DI Koto P***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 26. April 2012, GZ 23 Bs 179/12k 11, und vom 27. April 2012, GZ 23 Bs 179/12k 10, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss vom 26. März 2012, GZ 20 Bl 38/12m 6, wies das Landesgericht St. Pölten einen Antrag des DI Koto P***** auf Fortführung des Verfahrens (§ 195 Abs 1 StPO) gegen Mag. Anna F***** und andere zurück (Punkt 1. des Beschlusses) und trug diesem gemäß § 196 Abs 2 StPO die Bezahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro auf (Punkt 2.).
Die gegen die Zurückweisung seines Fortführungsantrags gerichtete Beschwerde des DI Koto P***** wurde vom Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 27. April 2012, GZ 23 Bs 179/12k 10, zurückgewiesen. Seiner gegen die Kostenentscheidung gerichteten Beschwerde gab der Einzelrichter des Oberlandesgerichts Wien mit Beschluss vom 26. April 2012, GZ 23 Bs 179/12k 11, nicht Folge.
Gegen diese Beschlüsse richtet sich die in einem Schriftsatz ausgeführte Beschwerde des Antragstellers.
Sie war zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen des Oberlandesgerichts ein Rechtsmittel nicht zulässig ist (§ 89 Abs 6, § 196 Abs 3 StPO).