11Os85/12b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Temper als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alius S***** wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. März 2012, GZ 124 Hv 26/12w 36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Freisprüche von gleichartigen und anderen Vorwürfen enthält, wurde Alius S***** des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall und 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er (zusammengefasst) zwischen 20. September und 24. Oktober 2011 in Wien in neunzehn Angriffen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch (§ 129 StGB) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Gesamtwert den im Urteil Genannten weggenommen bzw wegzunehmen versucht, indem er jeweils die Seiten oder die Heckscheiben ihrer Fahrzeuge einschlug und die im Spruch genannten Wertgegenstände an sich nahm (I./ 1./ bis 17./ und II./ 1./ bis 2./).
Die dagegen ausschließlich aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Rechtliche Beurteilung
Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt, nicht jedoch, wenn getroffene Feststellungen vom Inhalt einer Aussage oder Urkunde abweichen (RIS Justiz RS0099431; Ratz , WK StPO § 281 Rz 467).
Die zu den Schuldspruchfakten I./ 1./ bis 8./ ohne Bezugnahme auf ein bestimmtes Beweismittel getroffene Feststellung einer Tatbegehung jeweils bis 5:30 Uhr kann nicht mit der Argumentation (Z 5 fünfter Fall) bekämpft werden, sie widerspreche dem Faktenverzeichnis.
Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) ist die Ableitung der Täterschaft des Beschwerdeführers aus einer vernetzten Betrachtung seiner am Tatort sichergestellten biologischen Spuren (vgl US 12) mit weiteren, auf die gleiche Art und Weise begangenen, im engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang verübten Einbrüchen (US 17 f) unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit, die denklogische und mit allgemeinen Erfahrungssätzen im Einklang stehende Schlüsse verlangt, nicht zu beanstanden.
Der in der Nacht vom 22. auf den 23. September 2011 begangene Einbruch zum Nachteil des Herwig H***** (I./ 9./) wurde dem Angeklagten nicht aufgrund des örtlichen oder zeitlichen Zusammenhangs mit Tage davor verübten Einbruchsdiebstählen, sondern aufgrund der am Tatort sichergestellten und ihm zugeordneten DNA Spur (US 13) angelastet. Der von der Mängelrüge behauptete Verstoß gegen Regeln der Logik (Z 5 vierter Fall) liegt somit nicht vor.
Bezugspunkt der Mängelrüge ist der Ausspruch über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der als entscheidend zu wertenden Tatsachen in den Entscheidungsgründen (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 391).
Aus welchem Grund aber die auf Stunden genaue Tatzeit der vom 20. auf den 21. September 2011 verübten Einbruchsdiebstähle gegenständlich entscheidend sei, ist weder erkennbar noch zeigt dies die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) in ihrer Argumentation auf. Sie lässt gleichfalls offen, weshalb eine Tatbegehung einzelner der Einbrüche allenfalls wenige Stunden nach der von den Tatrichtern angenommenen Begehungszeit einer Annahme der Täterschaft des Beschwerdeführers entgegenstehen sollte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.