JudikaturOGH

8Nc18/12g – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. August 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Lea S*****, AZ 26 PU 131/10s des Bezirksgerichts Fünfhaus, infolge Vorlage zur Genehmigung der Übertragung gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Vöcklabruck den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 16. März 2012, GZ 26 PU 131/10s 41, gemäß § 111 Abs 1 JN verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Vöcklabruck wird genehmigt.

Text

Begründung:

Das Bezirksgericht Fünfhaus übertrug wegen der Übersiedlung von Mutter und Kind in den Sprengel des Bezirksgerichts Vöcklabruck mit Beschluss vom 12. März 2012 die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Vöcklabruck. Das Bezirksgericht Vöcklabruck verweigerte die Übernahme der Zuständigkeit wegen offener Anträge zur Bestimmung des Unterhalts (ON 43).

Das übertragende Gericht legte aufgrund dieser Weigerung nunmehr nach Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses den Akt erneut dem Obersten Gerichtshof als gemeinsam übergeordnetem Gericht zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor.

Die Übertragung ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Minderjährigen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Nach Abs 2 dieser Bestimmung ist die Übertragung nur dann wirksam, wenn das andere Gericht die Zuständigkeit übernimmt oder im Falle der Weigerung des anderen Gerichts eine Genehmigung durch das den beiden Gerichten zunächst übergeordnete gemeinsame höhere Gericht hier der Oberste Gerichtshof erfolgt.

Ausschlaggebendes Kriterium für die Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache für Minderjährige ist immer das Kindeswohl (RIS Justiz RS0047074). Nach ständiger Rechtsprechung wird der pflegschaftsgerichtliche Schutz in der Regel am besten durch das Gericht gewährleistet, in dessen Sprengel sich das Kind aufhält (RIS Justiz RS0047300 uva). Offene Anträge sprechen im Allgemeinen nicht gegen eine Zuständigkeitsübertragung, sofern nicht dem übertragenden Gericht für die ausstehende Entscheidung besondere Sachkenntnis zukommt (RIS Justiz RS0047032).

Der Lebensmittelpunkt der Minderjährigen und von deren Mutter liegt nun im Sprengel des Bezirksgerichts Vöcklabruck. Dies ist im Sinn der dargelegten Erwägungen ausschlaggebend; zumal von einer „besonderen Sachkenntnis“ des übertragenden Gerichts für die ausstehende Entscheidung nach der Aktenlage keine Rede sein kann.

Die Übertragung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht des Aufenthaltsorts des Kindes ist daher zu genehmigen.

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