Der Oberste Gerichtshof hat am 9. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Angrosch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann Z***** wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 75 Hv 157/11y des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über das Rechtsmittel des Johann Z***** gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 10. Mai 2012, AZ 23 Bs 152/12i, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die „Beschwerde“ wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Oberlandesgericht Wien Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. Jänner 2012, GZ 75 Hv 157/11y 12, nicht Folge.
Das dagegen als „Beschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel des Verurteilten war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen das Urteil des Oberlandesgerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (§ 489 Abs 1 iVm § 479 StPO).
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