12Ns54/12f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen Helmut E***** und weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 122 Hv 31/07h des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz gemäß § 60 Abs 1 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz ist von der Entscheidung über den beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Antrag des Helmut E***** vom 16. Juli 2012 ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski.
Text
Gründe:
Im Verfahren AZ 122 Hv 31/07h des Landesgerichts für Strafsachen Wien brachte der Beschuldigte Helmut E***** mit Schriftsatz vom 16. Juli 2012 direkt beim Obersten Gerichtshof einen Antrag auf „Ausschließung der Richter des Oberlandesgerichts Wien Dr. Jelinek, Dr. Dostal und Dr. Schwab aus den Gründen des § 43 Abs 1 Z 3 und Abs 2 StPO“ ein (AZ 14 Ns 46/12v). Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz ist Mitglied des zuständigen 14. Senats. Sie war in dieser Strafsache bereits als Oberstaatsanwältin und somit in staatsanwaltlicher Funktion tätig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist eine Richterin vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn sie selbst im Verfahren bereits als Staatsanwältin eingeschritten war. An die Stelle der daher ausgeschlossenen Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski (§ 45 Abs 2 StPO).