JudikaturOGH

1Präs.2690-3002/12z – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Juli 2012

Kopf

Über den im Verfahren AZ 132 Bl 21/12 k des Landesgerichts für Strafsachen Wien (AZ 20 Bs 272/12 i des Oberlandesgerichts Wien) gestellten Antrag des Dr. Georg K***** vom 16. Juni 2012 auf Ablehnung des „gesamten Richterkollegiums“ des Oberlandesgerichts Wien ergeht - soweit davon die Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien Mag. Dr. S***** wegen Ausschließung betroffen ist - der

Beschluss :

Spruch

Der Präsident des Oberlandesgerichts Wien Mag. Dr. S***** ist nicht ausgeschlossen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Einschreiter begründet den - im Rahmen einer (Beleidigungen und Beschimpfungen enthaltenden) Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem ihm die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags gemäß § 196 Abs 2 StPO aufgetragen wurde, gestellten - Ablehnungsantrag mit der Behauptung, die Richter des Oberlandesgerichts Wien würden „alle denselben kollegial freunschaftlichen und privaten Umgang als Ausdruck von Naheverhältnis“ zu dem Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Wien Dr. L***** pflegen; dieser sei an einer in einem anderen Verfahren ergangenen Rechtsmittelentscheidung beteiligt gewesen, mit der eine Beschwerde des Antragstellers - aus dessen Ansicht nach unzutreffenden Gründen - abgewiesen worden sei.

Er nennt damit keine konkreten Tatumstände, die bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien wecken könnten (vgl Lässig , WK StPO § 43 Rz 9 f; RIS Justiz RS0097082).

Der Präsident des Oberlandesgerichts Wien ist von der Entscheidung über die Ausschließung anderer Richter des Oberlandesgerichts Wien daher nicht ausgeschlossen.

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