JudikaturOGH

9ObA53/12b – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Juli 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Mag. Ziegelbauer (Senat gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG) in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1. P***** und 2. A*****, beide vertreten durch Dr. Peter Schaden, Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in Graz, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Parteien U***** AG, *****, vertreten durch Scherbaum/Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. A***** S*****, vertreten durch Ing. Mag. Dr. Felix Jurak, Rechtsanwalt in Klagenfurt, und 2. H***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Roland Schratter, Rechtsanwalt in Wolfsberg, wegen 1) 33.881,04 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 10.000 EUR) zu 22 Cga 42/06w des Erstgerichts und 2) 37.564,46 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 10.000 EUR) zu 25 Cga 21/07f des Erstgerichts, infolge der außerordentlichen Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Februar 2012, GZ 6 Ra 75/11p 121, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der zweitbeklagten Partei wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 29. 5. 2012 mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Die der Zweitbeklagten nicht freigestellte (und daher gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO auch nicht zu honorierende) Revisionsbeantwortung ist erst nach Beschlussfassung über die Zurückweisung der außerordentlichen Revision am 4. 7. 2012 beim Obersten Gerichtshof eingelangt. Sie ist daher nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr sachlich zu behandeln (3 Ob 88/00p; RIS Justiz RS0113633).

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