JudikaturOGH

12Ns51/12i – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Juli 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juli 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Peter I***** und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB, AZ 406 Hv 5/09a des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl ist von der Entscheidung über den Antrag des Verurteilten Peter I***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat über einen Antrag des Verurteilten Peter I***** auf Erneuerung des Strafverfahrens AZ 406 Hv 5/09a des Landesgerichts für Strafsachen Wien gemäß § 363a StPO zu befinden.

Nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs hat der Senat 11 über diesen Erneuerungsantrag zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl ist Mitglied dieses Senats. Er hat allerdings bereits an der in diesem Verfahren gefassten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 16. Dezember 2009, AZ 15 Os 151/09h, mitgewirkt.

Nach § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Mitwirkung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) und von der Mitwirkung an der Entscheidung im erneuerten Verfahren ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist.

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl ist somit als in diesem Verfahren bereits tätig gewordener Richter von der Entscheidung über den Antrag des Peter I***** auf Erneuerung in diesem Strafverfahren ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski (§ 45 Abs 2 StPO).

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