JudikaturOGH

4Nc14/12i – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. Juli 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Betroffenen S***** B*****, vertreten durch den Sachwalter NÖ Landesverein für Sachwalterschaft und Bewohnervertretung, Geschäftsstelle Amstetten, Amstetten, Hauptplatz 26, aufgrund der vom Bezirksgericht Villach verfügten Vorlage des Akts AZ 1 P 68/11v zur Entscheidung gemäß § 111 JN in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Waidhofen/Ybbs zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Bezirksgericht Waidhofen/Ybbs übertrug mit Beschluss vom 14. 6. 2012 von Amts wegen die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Voitsberg, weil sich die Betroffene „jetzt ständig“ im Sprengel dieses Gerichts aufhalte. Der Übertragungsbeschluss wurde nach der Aktenlage den Parteien bisher noch nicht zugestellt. Das Bezirksgericht Voitsberg lehnte die Übernahme der Pflegschaftssache ab. Das Bezirksgericht Waidhofen/Ybbs legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Kompetenzkonflikt vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage ist verfrüht.

Übertragungsbeschlüsse iSd § 111 JN sind den Parteien zuzustellen, denen dagegen das Rechtsmittel des Rekurses zusteht (RIS-Justiz RS0046981). Ohne rechtskräftigen Übertragungsbeschluss nach § 111 Abs 1 JN kommt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach § 111 Abs 2 JN nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0047067). Der Akt ist dem übertragenden Gericht zurückzustellen, das den Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen hat. Nur wenn der Übertragungsbeschluss in Rechtskraft erwächst, werden die Akten erneut vorzulegen sein (4 Nc 7/10g).

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