JudikaturOGH

11Os57/12k – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Juni 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Angrosch als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Udo K***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 6. Februar 2012, GZ 29 Hv 110/11v 42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Udo K***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (I.), des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall, 15 StGB (II.) sowie der Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (III.), der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (IV.) und der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (V.) schuldig erkannt.

Danach hat er soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung

I. am 27. Oktober 2011 in Kufstein Regina S***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe, nämlich Vorhalt eines Elektroschockers in Verbindung mit dem Verlangen nach Geld, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, mit dem Vorsatz abzunötigen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Inhaltlich ausschließlich gegen den Schuldspruch zu I. richtet sich die auf Z 5, 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.

Kein Widerspruch (Z 5 dritter Fall) besteht zwischen der Formulierung im Spruch des Urteils, der Angeklagte habe den Raub „unter Verwendung einer Waffe, nämlich Vorhalt eines Elektroschockers“ versucht (US 2), und den Ausführungen in den Gründen, „hätte Regina S***** die Haustür geöffnet, hätte er sie mit dem mitgeführten Elektroschocker betäubt“ (US 7). Der Beschwerdeführer übersieht nämlich, dass er (bloß) wegen des Versuchs (§ 15 Abs 1 StGB) eines Raubes unter Verwendung einer Waffe verurteilt wurde, und es nach den Urteilsannahmen noch zu keiner Ausführungshandlung gekommen war (s auch US 9).

Die Feststellung, dass es bei der Tat „nur deshalb“ beim Versuch blieb, weil sich das Opfer weigerte, die Tür zu öffnen (US 7), wurde nicht offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall), sondern auf die Angaben des Angeklagten vor der Polizei (ON 2 S 14) im Zusammenhalt mit den Aussagen der Zeugin S***** gestützt (US 11 ff). Dabei wurde auch die Einlassung des Angeklagten vor dem Haft und Rechtsschutzrichter (ON 8 S 7), wonach er Gewissensbisse gehabt habe und „ein ungutes Gefühl im Bauch“, er habe dann „ganz schnell das Weite gesucht“, erkennbar in die Erwägungen des Erstgerichts miteinbezogen (Z 5 zweiter Fall; US 12); es wurde ihr aber aufgrund der anders lautenden Angaben des Angeklagten in der polizeilichen Vernehmung und der Depositionen der Zeugin S***** die Glaubwürdigkeit versagt (US 12 f). Soweit der Beschwerdeführer aus den Aussagen andere Schlüsse zieht als die Tatrichter, kritisiert er lediglich deren Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit b), die von einer Freiwilligkeit der Tataufgabe durch den Angeklagten ausgeht, übergeht die dem entgegenstehenden Konstatierungen der Tatrichter (US 7: „Die Frau erklärte, dass sie nicht öffnen würde, sondern vielmehr ihren Mann verständigen und die Polizei anrufen werde. In der Folge flüchtete der Angeklagte.“) und verfehlt so die gebotene Orientierung an der Verfahrensordnung.

Gleiches gilt für die Ausführungen der Subsumtionsrüge (Z 10), die mit der Argumentation, der Angeklagte habe eine Waffe bloß bei sich geführt, aber nicht verwendet, die Feststellungen zur Intention des Angeklagten, den mitgeführten Elektroschocker bei Durchführung des Raubes zu verwenden, vernachlässigt (US 7, 9). Die hiezu weiters angestellten beweiswürdigenden Erwägungen des Beschwerdeführers verfehlen ebenfalls den in den erstgerichtlichen Konstatierungen gelegenen gesetzlichen Bezugspunkt materiell rechtlicher Anfechtung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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