8Ob74/12h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin G***** GmbH (FN *****), *****, Insolvenzverwalter Dr. Karl Rümmele, Rechtsanwalt in Dornbirn, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des G***** W*****, vertreten durch Hopmeier Wagner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 4. Juni 2012, GZ 1 R 149/11p 39, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gegen einen bestätigenden Beschluss des Rekursgerichts ist in Insolvenzsachen ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO).
Zur vermeintlichen Nichtigkeit des Rekursverfahrens wegen eines noch anhängigen Verfahrens beim Obersten Gerichtshof ist auf die Entscheidung 8 Ob 78/11w vom 24. April 2012 hinzuweisen.