JudikaturOGH

15Os73/12t – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Juni 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl, Dr. Bachner Foregger, Dr. Oshidari und Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Marvan als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz Z***** und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Franz Z***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. Februar 2012, GZ 64 Hv 112/11z 29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nicht nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Franz Z***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch der Veronika Z***** enthält, wurde Franz Z***** (zu I./A) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG, (zu I./B) des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall SMG sowie (zu I./C) des Vergehens des Handels mit psychotropen Stoffen nach § 31a Abs 1 fünfter Fall SMG schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien vorschriftswidrig

A./ Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge (großen Menge) anderen überlassen, indem er in der Zeit von etwa Herbst 2009 bis zum 13. August 2010 und von 14. Februar bis zum 18. September 2011 insgesamt etwa 1.600 Stück Substitol Tabletten à 200 mg (Wirkstoff: 150 mg Morphin/Tablette) sohin ca 240 g Morphin an den abgesondert verfolgten Josef K***** verkaufte;

B./ ab einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt bis zum 7. November 2011 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Veronika Z***** Suchtgift in einer die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge, nämlich 84 Stück Substitol Tabletten à 200 mg (Wirkstoff: 150 mg Morphin/Tablette), sohin 12.600 mg Morphin mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde;

C./ einen psychotropen Stoff in einer die Grenzmenge des § 31b SMG übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er in der Zeit von etwa Herbst 2009 bis um den 13. August 2010 und von etwa 14. Februar bis zum 18. September 2011 insgesamt etwa 720 Stück Somnuebene Tabletten (Wirkstoff: 1 mg Flunitrazepam/Tablette) sohin ca 720 mg Flunitrazepam und etwa 20 Stück Praxiten Tabletten (Wirkstoff: 15 mg Oxazeptam/Tablette) sohin 300 mg Oxazeptam an den abgesondert verfolgten Josef K***** verkaufte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) war der vom Angeklagten wie vom Zeugen K***** behauptete Umstand, dass „der Angeklagte öfters nicht da war, nach Tschechien gereist auf Urlaub und Kur gewesen ist“, nicht gesondert erörterungsbedürftig, weil damit steht er den vom Erstgericht angenommenen Tathandlungen und zeiträumen doch nicht entgegen keine entscheidende Tatsache angesprochen wird. Zudem hat das Erstgericht die Aussage des Zeugen K*****, sollte der Angeklagte einmal nicht da gewesen sein (ON 28 S 9), habe er in der Woche darauf mehr Suchtgift bekommen, mitbedacht (US 9).

Dem weiteren Einwand zuwider wurde die Aussage des Zeugen Mag. Ka***** von den Tatrichtern in ihre Erwägungen einbezogen (US 10), ihr aber keine Beweisrelevanz zugesprochen.

Mit der Argumentation, die Angaben des Angeklagten seien lebensnah und es wäre von ihnen auszugehen gewesen, wird kein Nichtigkeitsgrund zur Darstellung gebracht, sondern lediglich die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld kritisiert.

Die subjektive Tatseite, insbesondere der Additionseffekt, wurde nicht „unzugänglich“ begründet, sondern zulässigerweise sowie logisch und empirsch einwandfrei aus dem äußeren Geschehensablauf, nämlich den nahezu wöchentlichen Treffen, dem „ständigen Ansparen“ von Tabletten sowie dem Organisieren weiterer Substitol Tabletten von Erich L*****, im Zusammenhalt mit der Vorstrafenbelastung des Angeklagten erschlossen (US 14 f; Z 5 vierter Fall). Wenn die Beschwerde schließlich behauptet, die vom Erstgericht getroffene Annahme, dass die Inhaftierung des K***** keine Unterbrechung des Additionsvorsatzes zur Folge hatte, sei nicht nachvollziehbar, bestreitet sie neuerlich unter Anstellung eigenständiger Erwägungen bloß die vom Erstgericht getroffenen Konstatierungen, ohne einen Begründungsmangel aufzeigen zu können. Diese Annahmen haben die Tatrichter im Übrigen nicht nur auf das „ungebremste Zurseitelegen“ von Substitol Tabletten in dieser Zeit, sondern auch auf die Angaben des Angeklagten vor der Polizei und vor der Haft und Rechtsschutzrichterin des Landesgerichts Wels gegründet (US 17).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Erledigung der Berufungen ergibt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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