JudikaturOGH

15Os62/12z – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Juni 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl, Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Marvan als Schriftführer in der Strafsache gegen Philipp H***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Februar 2012, GZ 122 Hv 120/10a 211, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen, im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil wurde über Philipp H***** für die bereits durch Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 20. Dezember 2012, AZ 15 Os 106/11v, in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall, 15 StGB (I.A. und I.B.2.), des Verbrechens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 und Abs 2 erster und zweiter Fall StGB (II.1.), des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 2 Z 1 und 2, 15 StGB (II.2.) sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II.5.) eine Freiheitsstrafe verhängt (zur überflüssigen Wiederholung der rechtskräftigen Schuldsprüche des ersten Urteils s Lendl , WK StPO § 260 Rz 33).

Die von der kassatorischen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs betroffenen weiteren Taten, die von der Anklagebehörde als Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und 2 Z 3 StGB, der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB qualifiziert worden waren, schied das Schöffengericht „zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen“ aus (ON 210 S 3).

Dagegen wendet sich die ausschließlich auf Z 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, die in Thailand verbüßte Auslieferungshaft sei zu Unrecht nicht als Vorhaft angerechnet worden, macht er lediglich ein Berufungsvorbringen geltend (§ 283 Abs 2 zweiter Satz StPO; Ratz , WK StPO § 283 Rz 5).

Auch die vom Schöffengericht von Amts wegen vorgenommene zulässige Verfahrensausscheidung (§ 36 Abs 4 StPO) ist mit Sanktionsrüge (Z 11) nicht zu bekämpfen ( Oshidari , WK StPO § 37 Rz 13). Im Übrigen haben die Tatrichter der Beschwerde zuwider für diese verfahrensleitende Verfügung auch eine Begründung, nämlich die Vermeidung von Verzögerungen gegeben.

Die von der Beschwerde befürchtete „Gefahr einer noch höheren Gesamtstrafe“ ist fallbezogen schon angesichts des Verbots der reformatio in peius nicht gegeben (§ 290 Abs 2 StPO; Fabrizy , StPO 11 § 290 Rz 8). Im Übrigen ist eine Zusatzstrafe bei nachträglicher Verurteilung so zu bemessen, dass die Summe der Strafen jener Strafe entspricht, die bei gemeinsamer Aburteilung zu verhängen wäre (§ 40 StGB).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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