JudikaturOGH

1Präs.2690-2506/12h – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Juni 2012

Kopf

Über den im Verfahren AZ 3 U 66/12 i des Bezirksgerichts Traun gestellten Antrag der Elisabeth M***** vom 1. Juni 2012 auf „Ablehnung der zuständigen Richterin am Bezirksgericht Traun, Dr. R***** P*****, sowie aller Richter, welche dem Oberlandesgericht Linz, einem der untergeordneten Landesgerichte oder einem Bezirksgericht in Oberösterreich angehören, wegen Befangenheit“ ergeht - soweit davon die Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz Dr. P***** wegen Ausschließung betroffen ist - der

Beschluss :

Spruch

Der Präsident des Oberlandesgerichts Linz Dr. P***** ist nicht ausgeschlossen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Einschreiterin, gegen die zu AZ 3 U 66/12 i des Bezirksgerichts Traun ein Strafverfahren behängt, lehnt die mit der angeführten Strafsache befasste Richterin des Bezirksgerichts Traun sowie „alle Richter, welche dem Oberlandesgericht Linz, einem der untergeordneten Landesgerichte oder einem Bezirksgericht in Oberösterreich angehören“, wegen „Befangenheit“ gemäß § 43 Abs 1 Z 1 und 3 StPO mit der Begründung ab, ihr Vater sei Richter des Oberlandesgerichts Linz.

Eine der Z 1 des § 43 Abs 1 StPO zu subsumierende verfahrensrechtliche Stellung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz (oder eines seiner Angehörigen) als einem jener Richter, dem eine konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in der Sache der Ablehnungswerberin (worunter auch die Behandlung ihres Antrags auf Ablehnung zu verstehen ist) zukommt, behauptet sie damit nicht. Auch sonst nennt sie keine konkreten Tatumstände, die - im Sinne der Z 3 leg cit - bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler nahe liegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz wecken könnten (vgl Lässig , WK-StPO § 43 Rz 9 f; RIS-Justiz RS0097082).

Der Präsident des Oberlandesgerichts Linz ist von der Entscheidung über die Ausschließung der Präsidentin des Landesgerichts Linz (von der Entscheidung über die Ausschließung des Vorstehers des Bezirksgerichts Traun von der Entscheidung über die Ausschließung anderer Richter des Bezirksgerichts Traun) daher nicht ausgeschlossen.

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