JudikaturOGH

11Os52/12z – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Mai 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Brandstetter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Martin S***** wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB über die Beschwerde des Kurt R***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 2. März 2012, AZ 22 Bs 20/12w (ON 27 der Hv-Akten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht die Berufung des Privatbeteiligten Kurt R***** gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 21. Oktober 2011, GZ 506 Hv 54/11k 15, mit welchem dieser (zufolge Freispruchs des Angeklagten) mit seinen Ansprüchen gemäß § 366 Abs 1 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden war, gemäß §§ 470 Z 1 letzter Fall, 489 Abs 1 StPO zurück.

Die dagegen gerichtete Beschwerde war ebenfalls zurückzuweisen, weil gegen Rechtsmittelentscheidungen des Berufungsgerichts kein weiterer Rechtszug offen steht ( Ratz , WK-StPO § 479 Rz 1).

Rückverweise