JudikaturOGH

1Ob84/12b – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Mai 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der (derzeit eingestellten) Sachwalterschaftssache zu AZ 4 P 319/99p des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien über den (außerordentlichen) Revisionsrekurs des vormals Betroffenen ***** P***** J*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Februar 2011, GZ 42 R 56/11p 12, mit dem der Beschluss der Vorsteherin des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 29. Dezember 2010, GZ 32 Nc 61/10a 5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der nunmehrige Revisionsrekurswerber lehnte die für das (derzeit eingestellte) Sachwalterschaftsverfahren zuständige Richterin des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien aus näher dargelegten Gründen als befangen ab; da sie im Schriftverkehr mit einem anderen Bezirksgericht schon ihren nächsten Anlauf zur Entmündigung angekündigt habe, sei die konkrete Gefahr gegeben, dass sie wiederum einen Vorwand finden werde, um das Sachwalterschaftsverfahren wieder „aufzuknüpfen“.

Die Vorsteherin des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien wies den Ablehnungsantrag zurück, weil der Ablehnungswerber keinen Umstand aufgezeigt habe, der geeignet wäre, die volle Unbefangenheit der Richterin im Sinne des § 19 Z 2 JN begründet in Zweifel zu ziehen.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und verwies darauf, dass ein Revisionsrekurs gemäß § 24 Abs 2 JN jedenfalls unzulässig sei.

Der ungeachtet des zutreffenden Hinweises des Rekursgerichts erhobene Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung regelt § 24 Abs 2 JN die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren abschließend, weshalb gegen die Entscheidung eines Rekursgerichts, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel in Betracht kommt (RIS Justiz RS0098751, RS0122963).

Der absolut unzulässige Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen. Wegen der absoluten Unzulässigkeit des Rechtsmittels ist auch ein Verbesserungsauftrag entbehrlich.

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