JudikaturOGH

5Ob87/12y – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. Mai 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin C***** V*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof Dr. Damian GmbH in Wien, gegen die Antragsgegnerin Dkfm. E***** P*****, vertreten durch Dr. Gerhard Hermann, Rechtsanwalt in Wien, wegen §§ 16, 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. März 2012, GZ 40 R 2/12h 108, mit dem infolge Rekurses der Antragsgegnerin der Zwischensachbeschluss und infolge Rekurses der Antragstellerin der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 18. Oktober 2011, GZ 17 Msch 33/05w 97, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Den Sachbeschluss des Rekursgerichts erhielt der Vertreter der Antragsgegnerin am 21. 3. 2012 im Elektronischen Rechtsverkehr zugestellt und gab den außerordentlichen Revisionsrekurs am 19. 4. 2012 zur Post.

Der Revisionsrekurs ist verspätet:

Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt hier gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG vier Wochen. Nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts an den Vertreter der Antragsgegnerin am 21. 3. 2012 endete die vierwöchige Frist für die Erhebung des Revisionsrekurses mit Ablauf des 18. 4. 2012. Der erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 19. 4. 2012 zur Post gegebene Revisionsrekurs ist daher verspätet. § 89d Abs 2 GOG idF BGBl I 2012/26 ist hier zufolge § 98 Abs 15 GOG idF BGBl I 2012/26 (noch) nicht anwendbar.

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