1Präs.2690-2073/12g – OGH Entscheidung
Kopf
Über den zum AZ 31 Ns 25/12a des Oberlandesgerichts Wien vorgelegten Antrag der Susanna R***** und des Mag. Andreas R***** auf Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien Mag. Dr. S***** wegen Ausschließung ergeht der
Beschluss :
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 19. April 2012, AZ 31 Ns 25/12a, wurde der - nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens über den Antrag der Susanna R***** und des Mag. Andreas R***** auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens, AZ 34 Bl 55/11g des Landesgerichts Krems an der Donau, gestellte - Antrag der Genannten auf Ablehnung des Präsidenten des Landesgerichts Krems an der Donau zurückgewiesen. Mit Eingabe vom 7. Mai 2012 beantragten Susanna R***** und Mag. Andreas R***** - unter bloßer Bezugnahme auf diesen Beschluss - die „Ablehnung des Richters Mag. Dr. Anton S*****, Präsident des OLG Wien, wegen offen sichtbarer Befangenheit“.
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung nach § 44 Abs 3 StPO ist dessen konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in der Sache des Ablehnungswerbers (vgl RIS Justiz RS0097219, RS0097075; Lässig , WK-StPO Vorbem zu §§ 43-47 Rz 4, § 45 Rz 7). Eine solche liegt nicht vor, sodass der Antrag zurückzuweisen war.