Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Mai 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Marvan als Schriftführer in der Strafsache gegen DI N. G***** und DI Renate P***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 132 Bl 2/12s des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Siegfried Pe***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 29. Februar 2012, AZ 23 Bs 88/12b, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 29. Februar 2012, AZ 23 Bs 88/12b, wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Siegfried Pe***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. Jänner 2012, GZ 132 Bl 2/12s 6, mit dem ein Fortführungsantrag des Genannten zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurück.
Mit weiterem Beschluss vom 29. Februar 2012, AZ 23 Bs 88/12b, gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Siegfried Pe***** gegen den obgenannten Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien, soweit darin der vom Genannten zu leistende Pauschalkostenbeitrag gemäß § 196 Abs 2 StPO mit 90 Euro bestimmt worden war, nicht Folge.
Gegen beide Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien richtet sich die am 15. März 2012 zur Post gegebene Beschwerde des Siegfried Pe*****. Diese war zurückzuweisen, weil gegen die angeführten Entscheidungen des Oberlandesgerichts nach der Strafprozessordnung ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.
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