JudikaturOGH

13Os35/12i – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. Mai 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Mai 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wohlmuth als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josip H***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB idF vor BGBl I 2000/58 iVm § 161 Abs 1 StGB idF vor BGBl I 2009/98 über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 5. März 2012, AZ 18 Bs 52/12x (ON 83 der Hv Akten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Josip H***** (ON 80) gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Jänner 2012, mit dem der Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens (ON 71) abgewiesen worden war (ON 79), nicht Folge.

Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).

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