JudikaturOGH

7Ob48/12b – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. April 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Lansky, Ganzger + partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. K***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. O***** Ges.m.b.H.,*****, vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OG in Wien, 3. S***** GmbH, 4. S***** GmbH, 3. und 4. Beklagte *****, vertreten durch Diwok Hermann Petsche Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 5. T***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Thomas Kustor und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen insgesamt 8.134.344,54 EUR sA, Feststellung und Stufenklage gemäß Art XLII EGZPO, über die Revision der Klägerin und die Rekurse der beklagten Parteien gegen das Teilurteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. Dezember 2011, GZ 1 R 272/11v 65, womit das Teilurteil des Handelsgerichts Wien vom 19. September 2011, GZ 19 Cg 21/10z 57, teilweise abgeändert und teilweise bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Berufungsgericht zur Ergänzung seiner Entscheidung durch einen gesonderten Bewertungsausspruch über das Feststellungsbegehren und das Stufenklagebegehren zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt Schadenersatz und Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für alle weiteren Schäden aus ihrer Teilnahme/Mitwirkung am „Aufzugskartell“ für alle über das Klagebegehren hinausgehenden bereits entstandenen und zukünftigen Schäden und stellt weiters ein Stufenklagebegehren nach Art XLII EGZPO. Das Feststellungsbegehren und das Stufenklagebegehren bewertete sie mit je 40.000 EUR.

Das Erstgericht wies mit Teilurteil das Klagebegehren im Umfang von 1.839.293,74 EUR sA (überhöhter Preis aus Lieferungen durch Nicht Kartellanten) und von 93.600,48 EUR (Fahrtreppen geliefert durch die Zweitbeklagte laut Inventarnummern 91700848 und 91700849) sowie das Feststellungsbegehren und das Stufenklagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Teilurteil hinsichtlich der Abweisung des Stufenklagebegehrens und des Feststellungsbegehrens, soweit es bereits entstandene Schäden umfasst sowie des Kostenvorbehalts als Teilurteil. Es sprach aus, dass der Entscheidungsgegenstand 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Hinsichtlich der Abweisung des Zahlungsbegehrens im Umfang von 1.932.894,22 EUR und hinsichtlich des Feststellungsbegehrens für zukünftige Schäden hob es das erstinstanzliche Teilurteil auf und verwies die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof ohne Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands für zulässig.

Gegen die Abweisung des Stufenklagebegehrens richtet sich die Revision der Klägerin; die Rekurse der Beklagten bekämpfen den Aufhebungsbeschluss.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 5.000 EUR nicht übersteigt. Es bedarf daher eines Bewertungsausspruchs, wenn der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO zugelassen wird. Übersteigt nämlich der Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR nicht, ist der Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz über die Zulässigkeit des Rekurses wirkungslos (RIS Justiz RS0043025, RS0042429).

Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass Ansprüche, die gegen die Mitglieder eines „Aufzugskartells“ geltend gemacht werden, nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen, sondern lediglich aus gleichartigen Verträgen abgeleitet werden, die auch unterschiedlich beurteilt werden können (7 Ob 127/10t, 3 Ob 1/12m). Die Ansprüche sind nicht nach § 55 Abs 1 Z 1 JN zusammenzurechnen.

Das Feststellungsbegehren der Klägerin bezieht sich (jedenfalls zum Teil) auf einzelne strittige Fälle, aus denen sie jeweils die Leistungsansprüche ableitet. Es liegt kein einheitliches Feststellungsbegehren vor. Vielmehr ist dieses (hier jedenfalls zum Teil nach Geschäftsfall und Vertragspartner) gespalten, wobei die Feststellungsbegehren in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang mit den einzelnen Leistungsbegehren stehen (3 Ob 1/12m). Die Frage der Bewertung des Feststellungsbegehrens ist hinsichtlich jener Ansprüche von besonderer Bedeutung, die den Betrag von 5.000 EUR nicht erreichen. Soweit das Feststellungsbegehren auf eine Solidarhaftung der Beklagten gerichtet ist, ist dieses gesondert zu bewerten.

Ebenso fehlt eine Bewertung des Stufenklagebegehrens für jede Beklagte.

Erst nach Ergänzung der Bewertungsaussprüche durch das Berufungsgericht im aufgezeigten Sinn kann beurteilt werden, ob die Revision der Klägerin und die Rekurse der Beklagten im vollen Umfang zulässig sind oder nicht. Das Berufungsgericht wird nach dem Ergebnis der Bewertung auszusprechen haben, ob einzelne Forderungen 5.000 EUR nicht übersteigen (vgl 3 Ob 1/12m).

Anschließend sind die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Rechtsmittel wieder vorzulegen.

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