15Ns18/12h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. März 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Hermann M***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 7 U 23/12i des Bezirksgerichts Gänserndorf, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem Bezirksgericht Gänserndorf abgenommen und dem Bezirksgericht Hartberg delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.