JudikaturOGH

15Os22/12t – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. März 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. März 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Dr. Michel Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Krasa als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann G***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 29 Hv 71/10g des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 17. Jänner 2012, AZ 7 Bs 2/12w, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des Johann G***** gegen die Abweisung seines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 15. Dezember 2011, GZ 29 Hv 71/10g 72, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Beschwerde des Johann G***** war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiteres Rechtsmittel nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).

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