15Os22/12t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. März 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Dr. Michel Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Krasa als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann G***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 29 Hv 71/10g des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 17. Jänner 2012, AZ 7 Bs 2/12w, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des Johann G***** gegen die Abweisung seines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 15. Dezember 2011, GZ 29 Hv 71/10g 72, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Beschwerde des Johann G***** war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiteres Rechtsmittel nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).