12Ns24/12v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. März 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Karl K***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der Untreue nach §§ 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall, 15 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 9 Hv 67/08m des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer gemäß § 60 Abs 2 OGH Geo. den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer ist von der Entscheidung über den Antrag des Verurteilten Karl K***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat über einen Antrag des Verurteilten Karl K***** auf Erneuerung des Strafverfahrens AZ 9 Hv 67/08m des Landesgerichts für Strafsachen Graz betreffend das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 5. Oktober 2011, AZ 8 Bs 343/11v, gemäß § 363a StPO zu befinden.
Nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs hat der Senat 14 über diesen Erneuerungsantrag zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer ist Mitglied dieses Senats. Er hat allerdings bereits an der in diesem Verfahren gefassten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 14. Juli 2011, AZ 13 Os 60/11i, mitgewirkt.
Nach § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Mitwirkung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) und von der Mitwirkung an der Entscheidung im erneuerten Verfahren ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist.
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer ist somit als in diesem Verfahren bereits tätig gewordener Richter von der Entscheidung über den Antrag des Karl K***** auf Erneuerung in diesem Strafverfahren ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger (§ 45 Abs 2 StPO).