5Ob23/12m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Republik Österreich, Finanzamt H*****, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17 19, wegen Pfandrechtsvormerkung gemäß § 38 lit c GBG ob mit Wohnungseigentum verbundenen Anteilen der Liegenschaft EZ ***** GB *****, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 15. November 2011, GZ 22 R 82/11f 7, womit infolge des Rekurses des Abgabenverpflichteten Harald K*****, vertreten durch Mag. Franz Kienast, Rechtsanwalt in Wien, der Beschluss des Bezirksgerichts Stockerau vom 23. September 2011, TZ 2026/11 2, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Rekursgericht zur Fassung eines Ausspruchs nach § 59 Abs 2 AußStrG iVm § 126 Abs 1 GBG zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat in Stattgebung des Rekurses des Wohnungseigentümers den auf § 38 lit c GBG gegründeten Antrag auf Vormerkung eines Pfandrechts von 244.693,77 EUR abgewiesen. Diese Entscheidung enthält keinen Bewertungsausspruch, jedoch den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der Entscheidungsgegenstand besteht hier nicht (unmittelbar) in einem Geldbetrag, ist in Grundbuchsachen aber grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur (5 Ob 282/06s; 5 Ob 124/03a; 5 Ob 49/97k = NZ 1998, 219 mwN; 5 Ob 8/96). Bei dieser Sachlage ist gemäß § 59 Abs 2 AußStrG iVm § 126 Abs 1 GBG ein Bewertungsausspruch erforderlich (zur insoweit maßgeblichen Wertgrenze von 30.000 EUR s RIS Justiz RS0125732), für welchen der Betrag der Forderung oder der geringere Wert des Pfandgegenstands (vgl dazu hier: § 60 Abs 2 JN; RIS Justiz RS0046526; zu ideellen Anteilen s 7 Ob 538/95) maßgeblich ist (5 Ob 32/94; RIS Justiz RS0046507). Am Inhalt des nachzuholenden Bewertungsausspruchs wird sich auch die weitere Behandlung des Revisionsrekurses zu orientieren haben.