JudikaturOGH

Ds2/12 – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. März 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte hat am 16. März 2012 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Schroll und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Jensik und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts ***** und weitere Richter über die Beschwerde des Anzeigers ***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts ***** als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte vom 2. Februar 2012, GZ Ds 4/12 4, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 OGH Geo. den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Das Oberlandesgericht ***** als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte nahm über entsprechenden Antrag des Disziplinaranwalts mit Beschluss vom 2. Februar 2012 gemäß § 123 Abs 4 RStDG von der Verfolgung des Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts *****, der Richters des Oberlandesgerichts ***** und ***** sowie des Richters des Landesgerichts ***** durch Zurücklegung der Anzeige des ***** Abstand.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anzeigers.

Das Rechtsmittel war als unzulässig zurückzuweisen, weil ausschließlich dem einem solchen Vorgehen nach § 123 Abs 4 RStDG nicht zustimmenden Disziplinaranwalt eine Beschwerdelegitimation zukommt.

Rückverweise