11Os24/12g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. März 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Perovic als Schriftführer, in der Strafsache gegen N. M***** und andere wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde des Mag. Franz G***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 16. Jänner 2012, AZ 20 Bs 353/11z, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Am 14. März 2011 stellte die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption das aufgrund einer Anzeige des Mag. Franz G***** gegen N. M*****, einen Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft K***** zu AZ 8 St 24/11w in Richtung §§ 302 Abs 1, 321 StGB geführte Strafverfahren gemäß § 190 Z 1 StPO mit der Begründung ein, dass die vom Anzeiger beanstandete Zustellung des diesen betreffenden Bescheids an den für ihn bestellten Sachwalter, RA Mag. Marius G*****, kein strafrechtlich relevantes Verhalten darstelle.
Mag. Franz G***** beantragte die Fortführung des Strafverfahrens. Der vom Landesgericht für Strafsachen Wien im Verfahren zu AZ 130 Bl 32/11m für den besachwalterten Anzeiger bestellte Kollisionskurator stimmte dem Fortführungsantrag nach Gewährung von Akteneinsicht nicht zu.
Mit Verfügung vom 29. August 2011 bekräftigte die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption die Verfahrenseinstellung.
Gegen das Vorgehen der Staatsanwaltschaft und gegen die Bestellung eines Kollisionskurators durch das Landesgericht für Strafsachen Wien erhob Mag. Franz G***** Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien.
Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 16. Jänner 2012, AZ 20 Bs 353/11z, wurde das Rechtsmittel als eine in der Strafprozessordnung nicht vorgesehene und demnach unzulässige Beschwerde zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Mag. Franz G***** mit dem Antrag, die Verfügung und den Beschluss aufzuheben und für nichtig und rechtswidrig zu erklären.
Diese war als in der Strafprozessordnung nicht vorgesehene, somit unzulässige Beschwerde zurückzuweisen.