JudikaturOGH

14Os173/10p – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. März 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. März 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen Franz E***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 31 Hv 22/08h des Landesgerichts Wels, nach Abstimmung gemäß § 60 Abs 1 OGH Geo. den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 1. März 2011, GZ 14 Os 173/10p-2, wird in der ersten Zeile des dritten Absatzes auf S 4 dahingehend berichtigt, dass es anstatt „§ 65 Abs 1 Z 5 StPO“ zu lauten hat: „§ 61 Abs 1 Z 5 StPO“.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Es handelt sich bei der Zahl „65“ um einen Schreibfehler, der nach § 270 Abs 3 erster Satz iVm § 291 zweiter Satz StPO zu berichtigen war.

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