12Ns21/12b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. März 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Brandstetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Emmerich G***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 29 Hv 157/10x des Landesgerichts Salzburg, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 24. August 2011, GZ 29 Hv 157/10x-89, ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 27/12y über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden.
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari ist Mitglied des zuständigen Senats 11. Er hat in diesem Verfahren bereits als Staatsanwalt mitgewirkt. Er ist daher gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO von der Entscheidung über die Rechtsmittel ausgeschlossen.
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an seine Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).