JudikaturOGH

13Os10/12p – OGH Entscheidung

Entscheidung
08. März 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. März 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Linzner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Gamal H***** wegen Vergehen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 StGB, AZ 91 Hv 132/10p des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die „Grundrechtsbeschwerde, Nichtigkeitsbeschwerde“ des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. Dezember 2011, AZ 20 Bs 373/11s, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die „Grundrechtsbeschwerde, Nichtigkeits beschwerde“ wird zurückgewiesen.

Text

G r ü n d e :

Dr. Gamal H***** wurde mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. Juli 2011, AZ 91 Hv 132/10p, (richtig:) mehrerer Vergehen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Mit dem angefochtenen Urteil entschied das Oberlandesgericht Wien über die dagegen ergriffene Berufung des Angeklagten wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte „Grundrechtsbeschwerde, Nichtigkeits beschwerde“ des Dr. Gamal H***** ist unzulässig, weil gegen Urteile des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen ist (§ 489 Abs 1 iVm § 479 StPO). Eine Verletzung von Grundrechten wird inhaltlich gar nicht behauptet, weshalb eine Deutung als Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a Abs 1 StPO ausscheidet.

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