13Os6/12z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. März 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Linzner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Milka D***** und einen Beschuldigten wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB, AZ 14 St 105/11a der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerden des Emmerich M***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 12. Dezember 2011, GZ 18 Bs 329/11f-6, und vom 14. Dezember 2011, GZ 18 Bs 329/11f-7, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluss vom 7. September 2011, AZ 171 Bl 15/11p, hat das Landesgericht für Strafsachen Wien den Antrag des Emmerich M***** auf Fortführung eines von der Staatsanwaltschaft Wien eingestellten Ermittlungsverfahrens abgewiesen und dem Antragsteller die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufgetragen (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO).
Seine dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht Wien im gegen die Entscheidung über den Antrag auf Fortführung gerichteten Umfang als unzulässig zurückgewiesen (ON 7), soweit sie den Auftrag zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags betraf (§ 33 Abs 2 StPO), wurde ihr nicht Folge gegeben (ON 6).
Rechtliche Beurteilung
Die erkennbar gegen diese Beschlüsse erhobenen Beschwerden waren als unzulässig zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht.