14Os8/12a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat 6. März 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Krasa als Schriftführer in der Strafsache gegen Wolfgang W***** wegen zweier Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. November 2011, GZ 034 Hv 6/11s 76, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang W***** im zweiten Rechtsgang (zum ersten Rechtsgang siehe 14 Os 107/11h) jeweils einer unbestimmten Anzahl von Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 3 erster Satz StGB, nach § 207a Abs 3 zweiter Satz StGB (I) und nach § 207a Abs 1 Z 2 StGB (II) schuldig erkannt.
Danach hat er seit 4. März 2006 in Wiener Neustadt pornographische Darstellungen mündiger und unmündiger minderjähriger Personen, und zwar sowohl Fotos als auch Videodateien unter 14 jähriger und unter 18 jähriger Knaben, auf welchen Analverkehr mit und an den Knaben sowie Fotos mit erigierten Penissen solcher Knaben zu sehen sind,
(I) sich bis 6. August 2010 verschafft und bis 9. November 2010 besessen, indem er aus dem Internet und von Chatpartnern im Chat oder via E-Mail insgesamt 145 derartige Bilddateien und sieben Videodateien bezog und diese auf zwei im Urteil näher beschriebenen Festplatten und einem USB Stick abspeicherte;
(II) bis 9. November 2010 einem verdeckten Ermittler und zumindestens elf anderen, nicht mehr ausforschbaren, abgesondert verfolgten Personen verschafft, indem er diesen via E Mail zwischen einer und zwanzig derartiger Bild und Videodateien pro Nachricht und dem verdeckten Ermittler über die Internetplattform MSN eine nicht mehr festzustellende Anzahl an Videodateien übermittelte.
Die dagegen aus den Gründen der Z 5 und „9a“ des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Rechtliche Beurteilung
Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider ist die Ableitung der Feststellung, wonach die von den Schuldsprüchen umfassten Bild und Videodateien pornographische Darstellungen sowohl unter 14 jähriger als auch unter 18 jähriger Knaben enthielten, aus der aktenkundigen Auswertung der sichergestellten Datenträger (ON 18) im Verein mit der umfassend geständigen Verantwortung des Angeklagten (ON 75 S 5 f; US 5) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Mit dem trotz gleichzeitiger wörtlicher Wiedergabe dieser unmissverständlichen Erwägungen der Tatrichter erhobenen Einwand, das auf seiner subjektiven Ansicht beruhende Zugeständnis des Beschwerdeführers stelle keine tragfähige Entscheidungsgrundlage für die bestrittene Urteilsannahme dar, geht die Rüge nicht von der Gesamtheit der Entscheidungsgründe aus und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (RIS Justiz RS0119370).
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) auf eine einzelne Urteilspassage rekurrierend Feststellungen zum Alter der abgebildeten Personen vermisst, dabei aber die im Widerspruch dazu im Rahmen der Mängelrüge als unzureichend begründet kritisierten entsprechenden Konstatierungen übergeht und die Ansicht vertritt, es wäre „im Zweifel ein 18 Jahre übersteigendes Alter anzunehmen gewesen“, verfehlt auch sie eine an der Prozessordnung orientierte Ausführung, deren Gegenstand ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt ist ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 581, 593; RIS Justiz RS0099810).
Dass zur rechtsrichtigen Subsumtion Aussagen zum „konkreten“ Alter der dargestellten Knaben erforderlich wären, wird ohne methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz bloß behauptet (RIS Justiz RS0116565).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.