12Ns14/12y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen Borislava M***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 28 U 178/10z des Bezirksgerichts Leopoldstadt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Frohnleiten delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.