JudikaturOGH

1Präs.2690-870/12w – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Februar 2012

Kopf

Über den im Verfahren AZ 123 Hv 139/03t des Landesgerichts für Strafsachen Wien (AZ 23 Bs 74/12v des Oberlandesgerichts Wien) gestellten Antrag des Karl K***** vom 6. Februar 2012 auf „Ablehnung des Gerichtsortes Wien erste sowie zweite Instanz“ ergeht - soweit davon die Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien Mag. Dr. S***** wegen Ausschließung betroffen ist - der

Beschluss :

Spruch

Der Präsident des Oberlandesgerichts Wien Mag. Dr. S***** ist nicht ausgeschlossen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller begründet die - im Rahmen einer Beschwerde gegen die Abweisung seines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte - Ablehnung der Richter des Landesgerichts für Strafsachen Wien sowie des Oberlandesgerichts Wien damit, dass „man die Fehler von 2000 einfach vertuschen“ wolle und die erste sowie die zweite Instanz in dem gegen ihn geführten Strafverfahren sein Finanzguthaben übersehen hätten.

Er nennt damit keine konkreten Tatumstände, welche bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler nahe liegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien wecken könnten (vgl Lässig , WK-StPO § 43 Rz 9 f; RIS-Justiz RS0097082).

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